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Von Meinungsfreiheit gedeckt OVG Düsseldorf: „Israels Existenzrecht” darf abgelehnt werden

Redaktion Von Redaktion
26.11.2025
in Nachrichten, Palästina
2 Min. Lesezeit
Oberverwaltungsgericht Düsseldorf entscheidet: Es ist nicht illegal Israels Existenzrecht abzulehnen. Foto: Luekk, Public domain, via Wikimedia Commons

Oberverwaltungsgericht Düsseldorf entscheidet: Es ist nicht illegal Israels Existenzrecht abzulehnen. Foto: Luekk, Public domain, via Wikimedia Commons

Das Oberverwaltungsgericht NRW hat das pauschale Verbot aufgehoben, bei einer pro-palästinensischen Demonstration in Düsseldorf das Existenzrecht Israels in Frage zu stellen. Eine solche Äußerung sei für sich genommen nicht strafbar und grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt, entschieden die Richter.

Die für den 22. November 2025 mit rund 50 Teilnehmenden geplante Versammlung war vom Polizeipräsidium Düsseldorf mit strengen Auflagen belegt worden. Insbesondere war untersagt worden, das Existenzrecht Israels „in jedweder Form“ zu leugnen. Zudem sollten die Parolen „From the river to the sea“, „There is only one state – Palestine 48“ und „Yalla, yalla, Intifada“ nur einmal zu Beginn verlesen und danach nicht mehr verwendet werden.

Der Veranstalter war mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf zunächst gescheitert, hatte vor dem 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts nun aber teilweise Erfolg. Nach dessen Begründung ist das generelle Verbot, das Existenzrecht Israels zu bestreiten, rechtswidrig: Kritik an der Staatsgründung und die Forderung nach einer friedlichen Veränderung der Verhältnisse erfüllten keinen Straftatbestand, solange keine weiteren Umstände – etwa Volksverhetzung – hinzuträten. Solche Umstände habe die Polizei nicht dargelegt.

Auch das Verbot der Parole „There is only one state – Palestine 48“ erklärte das Gericht für rechtswidrig. Sie zeige keinen konkreten Bezug zur in Deutschland verbotenen Hamas. Dagegen bleibt das Verbot der Parole „Yalla, yalla, Intifada“ bestehen: Angesichts des Gaza-Konflikts sei dies keine bloße Protestparole, sondern eine Sympathiebekundung für gewaltsame Angriffe radikaler Palästinenser.

Ob „From the river to the sea“ als Kennzeichen der Hamas strafbar ist, ließ das Gericht im Eilverfahren offen. Hier überwiege das öffentliche Interesse an einem Verbot. Der Beschluss ist unanfechtbar (Az.: 15 B 1300/25).

Der Beschluss gilt nur für den konkreten Protest in Düsseldorf und ist für Dritte nicht bindend. Anderswo kann man sich zwar darauf berufen, hat aber kein pauschales Recht, entsprechend zu handeln, und Gerichte können anders entscheiden. Trotzdem hat die Entscheidung Signalwirkung: Behörden könnten künftig vorsichtiger mit solchen Pauschalverboten umgehen.

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