Israel hat mit der illegalen Stürmung des Schiffs Madleen der Gaza Freedom Flotilla sowie der Verschleppung der Crew-Mitglieder diverse internationale Gesetze gebrochen.

1. Israel stürmte das Schiff illegal in internationalen Gewässern. (Verstoß gegen das UN-Seerechtsübereinkommen – UNCLOS, Art. 87, 90, 92; Verbot des Eingriffs auf fremde Schiffe in internationalen Gewässern)
2. Israel nahm die Zivilisten illegal in Gewahrsam. (Verstoß gegen das Internationale Übereinkommen gegen Geiselnahme 1979; Genfer Konventionen IV, insbesondere Art. 49 [Verbot der Deportation von geschützten Personen]; sowie Art. 9 IPBPR – Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte)
3. Israel verschleppte die Zivilisten illegal nach Israel. (Verstoß gegen Art. 49 der Vierten Genfer Konvention – Verbot der gewaltsamen Verbringung von Personen; sowie gegen das Verbot der willkürlichen Inhaftierung – Art. 9 IPBPR)
4. Israel veröffentlichte Aufnahmen der Zivilisten in Gewahrsam, z.B. Greta Thunberg. (Verstoß gegen Art. 13 Dritte Genfer Konvention – Schutz der Gefangenen vor öffentlicher Neugier; sowie Art. 17 Vierte Genfer Konvention – Schutz der Menschenwürde)
5. Israel zwang laut israelischem Außenministerium die Zivilisten in Gewahrsam zum Ansehen von brutalen Propagandauafnahmen. (Verstoß gegen Art. 7 IPBPR – Verbot unmenschlicher und erniedrigender Behandlung; UN-Anti-Folterkonvention [CAT], Art. 1 und 16)
6. Israel drohte laut den Anwälten der verschleppten EU-Abgeordneten Rima Hassan, mit Gewalt, wörtlich „ich haue deinen Kopf gegen die Wand.“ (Verstoß gegen Art. 7 IPBPR; UN-Anti-Folterkonvention, Art. 1, 2, 16)
7. Israel verschleppte den Journalisten Omar Faiad, der die Aktivisten begleitete. (Verstoß gegen Art. 19 IPBPR – Recht auf freie Meinungsäußerung und Pressefreiheit; Art. 9 – Schutz vor willkürlicher Inhaftierung)
8. Israel drängt die Zivilisten dazu, sich schuldig zu bekennen, illegal Israel betreten zu haben. Tatsächlich wurden sie von Israels Armee unfreiwillig nach Israel verschleppt. (Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3(g) IPBPR – Niemand darf gezwungen werden, sich selbst zu belasten; sowie gegen Grundsätze der fairen Verfahren im Völkerrecht)